Betriebsrat

  1. Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden.
  2. Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
  3. Seine Rechte sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie reichen von
    • einfachen Informationsrechten über
    • Beratungsrechte (z.B. bei der Änderung von Arbeitsabläufen),
    • Anhörungsrechte (vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören)
    • bis hin zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten (z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Umgruppierung und Versetzung).
  4. Soweit der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht hat (z.B. bei Einstellungen, Eingruppierungen oder Versetzungen von Mitarbeitern), kann er seine Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. Sein Widerspruch kann nur durch Entscheidung des Arbeitsgerichts überwunden werden.
  5. Am stärksten sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Mehrarbeit, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Entlohnungsgrundsätze, Urlaubsgrundsätze).
  6. Betriebsrat und Betriebsleitung versuchen zunächst eine Einigung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung abzuschließen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle entscheiden.
  7. Fehlt dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis, hat er unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Sachverständigen hinzuzuziehen.