Urlaub

  1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auf den Urlaub kann wirksam nicht verzichtet werden.
  2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche, bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Arbeitstage.
  3. Ein Anspruch auf mehr Urlaub kann sich aus dem Arbeitsvertrag und/oder aus dem Tarifvertrag ergeben. Hier gilt grundsätzlich der für den Arbeitnehmer günstigste Urlaubsanspruch.
  4. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben.
  5. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 1.7. eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf den gesamten Urlaub von 20 Arbeitstagen bzw. 24 Werktagen, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis kürzer als ein halbes Jahr war.
  6. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden. Der Urlaub muss in den ersten drei Monaten des auf das Urlaubsjahr folgende Jahr gewährt/genommen werden.
  7. Kann der Urlaub auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.