Der Abschluss des Architektenvertrages

  1. Ein Architektenvertrag kommt bereits dann zu Stande, wenn der Architekt die Erbringung von Architektenleistungen übernimmt oder Architektenleistungen entgegen genommen werden, die üblicherweise zu vergüten sind.
  2. Ob Architektenleistungen noch zum unentgeltlichen Akquisationsbereich gehören oder ob die Entgegennahme der Leistungen schon den Abschluss eines Architektenvertrages zur Folge hat, kann nur in Kenntnis aller Umstände beurteilt werden.
  3. Auch die Bitte an den Architekten, „unverbindlich“ z.B. einen Lösungsvorschlag für Mehrfamilienhäuser zu fertigen, kann zum Abschluss eines Architektenvertrages führen.
  4. Ein schriftlicher Vertrag ist empfehlenswert aber nicht Voraussetzung für einen wirksamen Architektenvertrag.
  5. Einer Honorarvereinbarung bedarf es für den Abschluss des Architektenvertrages nicht. Regelmäßig ergibt sich das dem Architekten zustehende Honorar aus der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
  6. Der Vertragsumfang ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Vermutung dafür, dass der Architekt mit allen Leistungsphasen beauftragt wurde, gibt es nicht.
  7. Der Auftrag, „den Bauantrag zu stellen“ oder „die zur Baugenehmigung notwendigen Architektenleistungen zu erbringen“, umfasst in der Regel die Leistungsphasen 1 - 4.