Der Abschluss des Architektenvertrages
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Ein Architektenvertrag kommt bereits dann zu Stande, wenn der Architekt die Erbringung von Architektenleistungen übernimmt oder Architektenleistungen entgegen genommen werden, die üblicherweise zu vergüten sind.
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Ob Architektenleistungen noch zum unentgeltlichen Akquisationsbereich gehören oder ob die Entgegennahme der Leistungen schon den Abschluss eines Architektenvertrages zur Folge hat, kann nur in Kenntnis aller Umstände beurteilt werden.
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Auch die Bitte an den Architekten, „unverbindlich“ z.B. einen Lösungsvorschlag für Mehrfamilienhäuser zu fertigen, kann zum Abschluss eines Architektenvertrages führen.
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Ein schriftlicher Vertrag ist empfehlenswert aber nicht Voraussetzung für einen wirksamen Architektenvertrag.
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Einer Honorarvereinbarung bedarf es für den Abschluss des Architektenvertrages nicht. Regelmäßig ergibt sich das dem Architekten zustehende Honorar aus der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
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Der Vertragsumfang ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Vermutung dafür, dass der Architekt mit allen Leistungsphasen beauftragt wurde, gibt es nicht.
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Der Auftrag, „den Bauantrag zu stellen“ oder „die zur Baugenehmigung notwendigen Architektenleistungen zu erbringen“, umfasst in der Regel die Leistungsphasen 1 - 4.