Der vom Architekten geschuldete Erfolg

  1. Der vom Architekten geschuldete Erfolg ist für jede Leistungsphase zu bestimmen, die zum Gegenstand des Architektenvertrages geworden ist.
  2. Ist der Architekt z.B. mit der Genehmigungsplanung beauftragt, schuldet er eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die den Interessen des Bauherrn und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  3. Beim Vollarchitektenvertrag schuldet der Architekt das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks.
  4. Welche Anforderungen an die konkrete Planungsaufgabe und das Bauwerk gestellt werden, sollte im Architektenvertrag festgelegt werden.
  5. Daneben schuldet der Architekt auch selbständige Teilerfolge, wie z.B. fortgeschriebene Kostenermittlungen, die zur Leistungskontrolle erforderlichen Pläne etc..
  6. Im Architektenvertrag kann die Einhaltung bestimmter Bausummengarantien oder eines Bausummenlimits vereinbart werden. Die Einhaltung der Bausummen gehört dann ebenfalls zum vertraglich geschuldeten Erfolg.
  7. Der Architekt sollte hierbei beachten, dass im Regelfall der Versicherungsschutz für die Haftung von Bausummenüberschreitungen ausgeschlossen ist.