Der vom Architekten geschuldete Erfolg
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Der vom Architekten geschuldete Erfolg ist für jede Leistungsphase zu bestimmen, die zum Gegenstand des Architektenvertrages geworden ist.
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Ist der Architekt z.B. mit der Genehmigungsplanung beauftragt, schuldet er eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die den Interessen des Bauherrn und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
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Beim Vollarchitektenvertrag schuldet der Architekt das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks.
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Welche Anforderungen an die konkrete Planungsaufgabe und das Bauwerk gestellt werden, sollte im Architektenvertrag festgelegt werden.
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Daneben schuldet der Architekt auch selbständige Teilerfolge, wie z.B. fortgeschriebene Kostenermittlungen, die zur Leistungskontrolle erforderlichen Pläne etc..
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Im Architektenvertrag kann die Einhaltung bestimmter Bausummengarantien oder eines Bausummenlimits vereinbart werden. Die Einhaltung der Bausummen gehört dann ebenfalls zum vertraglich geschuldeten Erfolg.
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Der Architekt sollte hierbei beachten, dass im Regelfall der Versicherungsschutz für die Haftung von Bausummenüberschreitungen ausgeschlossen ist.