Kündigung des Vertrages

  1. Der Bauherr kann den Architektenvertrag grundsätzlich auch ohne Grund kündigen. Ein Ausschluss des freien Kündigungsrechts ist grundsätzlich unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wäre individuell ausgehandelt worden.
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können beide Seiten den Vertrag außerordentlich kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem bei erheblichen Vertragsverletzungen der anderen Seite vor.
  3. Bei einer Kündigung ohne Grund behält der Architekt seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen. Er muss sich aber seine ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
  4. Formularklauseln, die den anzurechnenden anderweitigen Verdienst bzw. die ersparten Aufwendungen mit 40% des Honorars für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festlegen, sind unwirksam.
  5. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund hat der Architekt grundsätzlich Anspruch auf das Honorar für die erbrachten Leistungen, es sei denn, die Leistungen sind für den Bauherrn unbrauchbar oder unzumutbar.
  6. Kündigt der Architekt aus einem Grund, den der Bauherr zu vertreten hat, z.B. weil fällige Abschlagszahlungen trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht gezahlt wurden, hat der Architekt darüber hinaus Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen und Schadensersatz.
  7. Auch im Fall der Kündigung wird das Honorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung übersandt hat oder der Bauherr innerhalb der Zwei-Monats-Frist keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.