Urheberrecht des Architekten
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Das Bauwerk genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine erhöhte Gestaltungshöhe aufweist, was bei Zweckbauten oder Alltagsbauten ohne künstlerischen Anspruch nicht der Fall ist.
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Bei einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk werden grundsätzlich mit der Beauftragung der Vollarchitektur oder der Genehmigungsplanung auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen.
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Wird dem Architekten dagegen nur die Vorplanung übertragen, erwirbt der Bauherr ohne gesonderte Vereinbarung noch kein Nutzungsrecht.
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Der Architekt als Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
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Ohne Zustimmung des Architekten dürfen nur Abbildungen von dem Bauwerk verbreitet werden, die von einem öffentlichen Platz aus gefertigt wurden.
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Der Architekt hat grundsätzlich das Recht, dass sein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk unverändert bleibt.
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Der Architekt kann jedoch verpflichtet sein, die Zustimmung zu einer Änderung des Bauwerks zu erteilen, wenn das Interesse des Eigentümers das Urheberrecht des Architekten überwiegt, wie z.B. bei der Gebäudesanierung.