Urheberrecht des Architekten

  1. Das Bauwerk genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine erhöhte Gestaltungshöhe aufweist, was bei Zweckbauten oder Alltagsbauten ohne künstlerischen Anspruch nicht der Fall ist.
  2. Bei einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk werden grundsätzlich mit der Beauftragung der Vollarchitektur oder der Genehmigungsplanung auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen.
  3. Wird dem Architekten dagegen nur die Vorplanung übertragen, erwirbt der Bauherr ohne gesonderte Vereinbarung noch kein Nutzungsrecht.
  4. Der Architekt als Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
  5. Ohne Zustimmung des Architekten dürfen nur Abbildungen von dem Bauwerk verbreitet werden, die von einem öffentlichen Platz aus gefertigt wurden.
  6. Der Architekt hat grundsätzlich das Recht, dass sein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk unverändert bleibt.
  7. Der Architekt kann jedoch verpflichtet sein, die Zustimmung zu einer Änderung des Bauwerks zu erteilen, wenn das Interesse des Eigentümers das Urheberrecht des Architekten überwiegt, wie z.B. bei der Gebäudesanierung.