Abnahme der Bauleistung

  1. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk des Bauunternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht.
  2. Die Abnahme kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch ein Verhalten (z.B. die Benutzung des Bauwerks) erfolgen.
  3. Das Bauwerk gilt beim VOB-Vertrag innerhalb von zwölf Werktagen seit Zugang der Schlussrechnung oder innerhalb von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung als abgenommen (fiktive Abnahme), es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich die Abnahme verweigert oder die förmliche Abnahme verlangt.
  4. Der Auftraggeber verliert mit der Abnahme seine Gewährleistungsrechte wegen bekannter Mängel, wenn er sich seine Rechte wegen dieser Mängel nicht vorbehalten hat. Er behält jedoch Schadensersatzansprüche.
  5. Auch eine Vertragsstrafe kann er nur verlangen, wenn er sich seinen Anspruch bei der Abnahme vorbehalten hat.
  6. Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass der Werklohn fällig wird. Allerdings ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen zulässig.
  7. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln.