Anwendung und Geltung der VOB/B

  1. Bei den VOB/Teil B handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen.
  2. Die VOB/Teil B findet nur Anwendung, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Entsprechendes gilt für die VOB/Teil C.
  3. Allerdings kann die VOB/Teil C anerkannte Regeln der Technik enthalten, die der Unternehmer auch ohne eine Einbeziehung beachten muss.
  4. Bei Verträgen mit Privatleuten muss der Text der VOB/Teil B bei Vertragsschluss ausgehändigt oder die Aushändigung zumindest angeboten werden.
  5. Die VOB/Teil B ist ein sachgerechtes Vertragswerk für die Abwicklung von professionellen Bauvorhaben.
  6. Für den privaten Auftraggeber kann sie u.a. wegen der Gefahren einer fiktiven Abnahme oder der kürzeren Verjährungsfristen nachteilig sein.
  7. Andererseits hat die VOB/Teil B für den Auftraggeber u.a. den Vorteil, dass der Werklohn erst nach einer prüfbaren Schlussrechnung fällig wird und ihm ein weitgehendes Recht eingeräumt wird, einseitig den Bauentwurf zu ändern.