Anwendung und Geltung der VOB/B
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Bei den VOB/Teil B handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen.
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Die VOB/Teil B findet nur Anwendung, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Entsprechendes gilt für die VOB/Teil C.
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Allerdings kann die VOB/Teil C anerkannte Regeln der Technik enthalten, die der Unternehmer auch ohne eine Einbeziehung beachten muss.
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Bei Verträgen mit Privatleuten muss der Text der VOB/Teil B bei Vertragsschluss ausgehändigt oder die Aushändigung zumindest angeboten werden.
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Die VOB/Teil B ist ein sachgerechtes Vertragswerk für die Abwicklung von professionellen Bauvorhaben.
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Für den privaten Auftraggeber kann sie u.a. wegen der Gefahren einer fiktiven Abnahme oder der kürzeren Verjährungsfristen nachteilig sein.
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Andererseits hat die VOB/Teil B für den Auftraggeber u.a. den Vorteil, dass der Werklohn erst nach einer prüfbaren Schlussrechnung fällig wird und ihm ein weitgehendes Recht eingeräumt wird, einseitig den Bauentwurf zu ändern.