Besonderheiten des Bauträgervertrages
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Im Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger zur schlüsselfertigen Errichtung bzw. Sanierung einer Immobilie und zur Übereignung des Baugrundstücks oder des Wohnungseigentums an den Käufer.
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Auf den Bauträgervertrag findet, soweit die Bauleistungen betroffen sind, Werkvertragsrecht Anwendung und zwar auch dann, wenn das Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitgehend fertiggestellt ist.
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Wird die umfassende Sanierung eines Altbaus zugesagt, kann der Käufer erwarten, dass das Bauvorhaben den aktuellen Vorschriften der Technik entspricht.
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Ein Gewährleistungsausschluss wegen Baumängeln ist regelmäßig unzulässig.
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Wird Wohnungseigentum im Bauträgermodell verkauft, hat grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums.
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Bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch Besonderheiten, weil in vielen Fällen Gewährleistungsrechte nur von den Wohnungseigentümern gemeinsam geltend gemacht werden können.
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Für die Fälligkeit von Teilzahlungen sind die besonderen Bedingungen der §§ 3 und 7 MaBV zu beachten. Wird von diesen Regeln abgewichen, ist der gesamte Werklohn erst mit der vollständigen Abnahme des Bauwerks fällig.