Besonderheiten des Bauträgervertrages

  1. Im Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger zur schlüsselfertigen Errichtung bzw. Sanierung einer Immobilie und zur Übereignung des Baugrundstücks oder des Wohnungseigentums an den Käufer.
  2. Auf den Bauträgervertrag findet, soweit die Bauleistungen betroffen sind, Werkvertragsrecht Anwendung und zwar auch dann, wenn das Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitgehend fertiggestellt ist.
  3. Wird die umfassende Sanierung eines Altbaus zugesagt, kann der Käufer erwarten, dass das Bauvorhaben den aktuellen Vorschriften der Technik entspricht.
  4. Ein Gewährleistungsausschluss wegen Baumängeln ist regelmäßig unzulässig.
  5. Wird Wohnungseigentum im Bauträgermodell verkauft, hat grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums.
  6. Bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch Besonderheiten, weil in vielen Fällen Gewährleistungsrechte nur von den Wohnungseigentümern gemeinsam geltend gemacht werden können.
  7. Für die Fälligkeit von Teilzahlungen sind die besonderen Bedingungen der §§ 3 und 7 MaBV zu beachten. Wird von diesen Regeln abgewichen, ist der gesamte Werklohn erst mit der vollständigen Abnahme des Bauwerks fällig.