Mängel und Gewährleistung

  1. Ein Baumangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Bauwerks von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vereinbarte Verwendung eignet.
  2. Der Auftraggeber kann zunächst Nacherfüllung verlangen, wenn das Werk mangelhaft ist.
  3. Ist durch den Mangel die Funktionsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigt, kann der Unternehmer die Nachbesserung auch bei sehr hohen Kosten regelmäßig nicht verweigern.
  4. Bei optischen Beeinträchtigungen oder Schönheitsfehlern kann das Nachbesserungsverlangen aber unverhältnismäßig sein.
  5. Nach Fälligkeit der Bauleistung und einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen lassen oder Vorschuss der Kosten für die Mängelbeseitigung fordern, den Werklohn mindern oder Schadensersatz verlangen. Beim VOB-Vertrag gilt dies aber erst nach der Kündigung des Vertrages.
  6. Sogenannte Sowieso-Kosten, die entstanden wären, wenn die Parteien von vornherein eine mangelfreie Ausführung des Werks (z.B. einen stärkeren Estrich) vereinbart hätten, muss der Auftraggeber sich anrechnen lassen.
  7. Die Mängelrechte verjähren innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme, bei Anwendung der VOB allerdings schon in vier Jahren nach der Abnahme, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben.