Mietsicherheit/Kaution
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Im Gewerbemietrecht gibt es diverse Sicherungsmöglichkeiten. In der Praxis überwiegen die Barkaution und die (Bank-) Bürgschaft.
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Die Höhe der Kaution unterliegt bei der Geschäftsraummiete keinen gesetzlichen Beschränkungen. Es kann also wirksam auch eine Kaution von sechs Monatsmieten vereinbart werden.
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Wir empfehlen, die Verwendung und die Aufbewahrung der Kaution im Vertrag genau zu regeln.
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Auch ohne solche Regelungen ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen aufzubewahren und den Kautionsbetrag zu verzinsen.
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Der Anspruch auf Abrechnung/Rückzahlung entsteht nach einer Frist von drei bis sechs Monaten.
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Auch danach kann der Vermieter Teile der Kaution einbehalten, wenn er etwa aus noch zu erwartenden Nebenkostenabrechnungen mit Nachforderungen zu seinen Gunsten rechnen darf.
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Zunehmende Bedeutung gewinnt die Vereinbarung einer Mietbürgschaft. Vorteil ist, dass die langfristige Bindung liquider Geldmittel verhindert wird. Erforderlich ist die Vereinbarung einer Bürgschaft mit einem Höchstbetrag.