Maklerverträge bei Wohnraummiete

  1. Wenn der Hauptvertrag ein Wohnraummietvertrag ist, findet das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) Anwendung.
  2. Die Anwendung des Wohnraumvermittlungsgesetzes kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
  3. Seit dem 01.06.2015 gilt das Bestellerprinzip. Im Wohnungsvermittlungsgesetz ist geregelt, dass derjenige den Makler zu bezahlen hat, der ihn beauftragt hat. Der Makler kann also bei Verträgen, die ab dem 01.06.2015 geschlossen werden, nur noch dann eine Provision vom Mieter verlangen, wenn der Mieter den Makler selbst beauftragt hat.
  4. Zahlt der Mieter nach dem 01.06.2015 trotzdem eine Provision an den Wohnungsmakler, kann er diese zurückfordern.
  5. Maklerverträge müssen seit dem 01.06.2015 in Textform gem. §126b BGB geschlossen werden. Da Textform kein Schriftformerfordernis bedeutet, heißt dies, dass keine Unterschrift erforderlich ist. Dennoch ist die Unterzeichnung aus Gründen der Beweissicherung natürlich zu empfehlen.
  6. Das Bestellerprinzip gilt nur für Vermietungen, nicht für Veräußerungen. Im Fall der Veräußerung kann weiter der Käufer zur Zahlung der Provision verpflichtet werden.
  7. Vermieter können Maklergebühren von ihren Mieteinnahmen steuerlich absetzen.