Pflichten des Maklers

  1. Der Makler darf im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben seines Auftraggebers vertrauen.
  2. Es besteht keine Pflicht des Maklers, die Angaben des Auftraggebers zu überprüfen, jedoch dürfen keine Angaben in ein Exposé übernommen werden, die offensichtlich unrichtig sind.
  3. Fehlen dem Makler Informationen, muss er den Interessenten hierauf hinweisen.
  4. Der Makler muss den Interessenten über alle Umstände aufklären, die für seine Entscheidung, das Geschäft einzugehen, von Bedeutung sein können.
  5. Der Makler hat keine Beratungspflicht. Insbesondere besteht keine Pflicht, rechtliche oder steuerliche Ratschläge zu erteilen. Wenn jedoch Auskünfte erteilt werden, müssen diese richtig sein.
  6. Der Makler ist zur Aufklärung gegenüber seinem Vertragspartner, also dem Interessenten verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, dass sein Auftraggeber bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes gemacht hat, z.B. Hausbockbefall einer Jugendstilvilla, BGH, NZM 2005, 955.
  7. Der Makler hat Informationen, die er aus dem Geschäft erlangt, vertraulich zu behandeln, anderenfalls macht er sich schadenersatzpflichtig.