Der Provisionsanspruch

  1. Für die Entstehung des Provisionsanspruches müssen zwei Verträge zustande gekommen sein, der Maklervertrag zwischen Makler und Auftraggeber und der Hauptvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, z.B. Kauf- oder Mietinteressenten.
  2. Der Abschluss des Hauptvertrages muss kausal auf den Maklervertrag zurückzuführen sein, § 652 BGB.
  3. Es bedarf für den Provisionsanspruch weiter der wirtschaftlichen Kongruenz zwischen nachgewiesenem und abgeschlossenem (Haupt-) Vertrag. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn der Interessent mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt.
  4. Im Falle des Erwerbs durch einen Dritten kann ein Provisionsanspruch gegen den Maklerkunden – nicht gegen den Erwerber – begründet sein, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen, so z.B. wenn einem Interessenten vom Makler ein Objekt zur Miete und/oder Kauf mit entsprechendem Provisionshinweis angeboten wird und das Objekt kurze Zeit später von den Eltern des Maklerkunden erworben wird. (Persönliche Kongruenz)
  5. Für einen Provisionsanspruch muss der Makler bei Vertrags­abschluss deutlich darauf hingewiesen haben, dass er eine Provision verlangt.
  6. Der Provisionsanspruch darf nicht gem. § 195 ff. verjährt sein.
  7. Mittels Individualvereinbarung kann der Ersatz von Aufwendungen des Maklers vereinbart werden, § 652 Abs. 2 BGB.