Verwirkung des Maklerlohnanspruches

  1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Maklerlohnanspruch gem. § 654 BGB analog bei schwerwiegender Treuepflichtverletzung des Maklers verwirkt und damit ausgeschlossen.
  2. Eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung liegt vor, wenn der Makler vorsätzlich oder in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichtfertigen Weise gehandelt hat und er den Honoraranspruch nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient, (sog. Lohnunwürdigkeit).
  3. Wenn der Makler beide Seiten über die jeweils andere Verhandlungsposition täuscht, um für sich eine höhere Provision durchzusetzen, liegt Verwirkung des Maklerlohnanspruches vor.
  4. Sofern der Makler Mängel am Objekt verschweigt, die ihm bekannt sind, liegt ebenfalls Verwirkung des Maklerlohnanspruches vor.
  5. Droht der Makler, er werde den Notartermin platzen lassen, wenn die Provision nicht erhöht wird, führt dies zur Verwirkung des Maklerlohnanspruches.
  6. Wenn der Makler verschweigt, dass sich das angebotene Objekt in der Zwangsversteigerung befindet, liegt Verwirkung des Maklerlohnanspruches vor.
  7. Macht der Makler Wohnflächenangaben mit „circa Angaben“, so liegt keine Verwirkung des Maklerlohnanspruches vor, wenn der Interessent durch Grundrisszeichnungen und Objektbesichtigung die Raumverhältnisse der Wohnung nachvollziehen kann, OLG Hamm, NZM 1998,241.