Betriebskosten
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Betriebskosten dürfen nur auf die Miete umgelegt werden, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, welche Betriebskosten umgelegt werden sollen.
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Der Vermieter muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung erstellen, sonst ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.
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Eine formwirksame Betriebskostenabrechnung erfordert, dass die Gesamtkosten der Wirtschaftseinheit sowie der Umlagemaßstab angegeben und erläutert werden.
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Maßgeblich für den Umlagemaßstab sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen.
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Finden sich im Mietvertrag keine Regelungen zum Umlagemaßstab, richtet sich der Umlagemaßstab grundsätzlich nach dem Verhältnis der Gesamtwohn- bzw. Nutzfläche des Hauses zur Wohn-/Nutzfläche des Mieters oder nach dem jeweiligen Verbrauch, wenn dieser wie z.B. durch Wasseruhren gesondert erfasst wird.
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Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Fläche nicht vermieteter Einheiten von der Wohn- und Nutzfläche in Abzug zu bringen.
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Der Vermieter muss bei der Umlage von Betriebskosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten.