Mängel und Mietminderung

  1. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald ein Mangel der Mietsache vorliegt.
  2. Ein Mangel liegt vor, wenn der Standard nicht erreicht wird, den der Mieter nach dem Mietvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwarten kann.
  3. Wegen bei Mietvertragsbeginn bekannter Mängel ist ein Mietminderungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mieter sich das Mietminderungsrecht vorbehalten hat.
  4. Das Mietminderungsrecht kann verwirkt werden, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum die ungeminderte Miete ohne Vorbehalt zahlt.
  5. Der Mieter darf nicht mindern, wenn er den Mangel nicht angezeigt hat und der Vermieter deshalb den Mangel nicht beseitigen konnte.
  6. Umgekehrt kann der Vermieter den Mietzins auch noch nach Jahren nachfordern, es sei denn, er hat zu erkennen gegeben, dass er die Mietminderung akzeptiert.
  7. Neben dem Mietminderungsrecht steht dem Mieter das Recht zu, den drei- bis fünffachen Mietminderungsbetrag einzubehalten, bis die Mängel beseitigt oder das Mietverhältnis beendet worden ist.