Mängel und Mietminderung
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Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald ein Mangel der Mietsache vorliegt.
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Ein Mangel liegt vor, wenn der Standard nicht erreicht wird, den der Mieter nach dem Mietvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwarten kann.
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Wegen bei Mietvertragsbeginn bekannter Mängel ist ein Mietminderungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mieter sich das Mietminderungsrecht vorbehalten hat.
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Das Mietminderungsrecht kann verwirkt werden, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum die ungeminderte Miete ohne Vorbehalt zahlt.
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Der Mieter darf nicht mindern, wenn er den Mangel nicht angezeigt hat und der Vermieter deshalb den Mangel nicht beseitigen konnte.
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Umgekehrt kann der Vermieter den Mietzins auch noch nach Jahren nachfordern, es sei denn, er hat zu erkennen gegeben, dass er die Mietminderung akzeptiert.
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Neben dem Mietminderungsrecht steht dem Mieter das Recht zu, den drei- bis fünffachen Mietminderungsbetrag einzubehalten, bis die Mängel beseitigt oder das Mietverhältnis beendet worden ist.