Mietsicherheit/Kaution

  1. Im Gewerbemietrecht gibt es diverse Sicherungsmöglichkeiten. In der Praxis überwiegen die Barkaution und die (Bank-) Bürgschaft.
  2. Die Höhe der Kaution unterliegt bei der Geschäftsraummiete keinen gesetzlichen Beschränkungen. Es kann also wirksam auch eine Kaution von sechs Monatsmieten vereinbart werden.
  3. Wir empfehlen, die Verwendung und die Aufbewahrung der Kaution im Vertrag genau zu regeln.
  4. Auch ohne solche Regelungen ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen aufzubewahren und den Kautionsbetrag zu verzinsen.
  5. Der Anspruch auf Abrechnung/Rückzahlung entsteht nach einer Frist von drei bis sechs Monaten.
  6. Auch danach kann der Vermieter Teile der Kaution einbehalten, wenn er etwa aus noch zu erwartenden Nebenkostenabrechnungen mit Nachforderungen zu seinen Gunsten rechnen darf.
  7. Zunehmende Bedeutung gewinnt die Vereinbarung einer Mietbürgschaft. Vorteil ist, dass die langfristige Bindung liquider Geldmittel verhindert wird. Erforderlich ist die Vereinbarung einer Bürgschaft mit einem Höchstbetrag.