Modernisierung und Instandsetzung

  1. Instandsetzungsmaßnahmen, die der Mieter stets dulden muss, sind nur solche Maßnahmen, die der Herstellung des vom Vermieter geschuldeten Zustandes dienen.
  2. Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter nur dulden, wenn der Vermieter die Maßnahmen, deren Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
  3. Der Mieter kann der Modernisierung widersprechen, wenn sie für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt.
  4. Wird durch die Modernisierungsmaßnahmen nur ein allgemein üblicher Zustand geschaffen, ist die nach der Modernisierung zu erwartende Miethöhe keine Härte, auf die sich der Mieter berufen kann.
  5. Ein allgemein üblicher Zustand liegt nur vor, wenn in dem jeweiligen Bundesland mehr als 2/3 der Wohnungen eine entsprechende Ausstattung haben.
  6. Der Vermieter kann die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen mit 11% jährlich auf die Miete umlegen.
  7. Der Mieter kann vom Vermieter die Erstattung der Aufwendungen (auch der notwendigen Arbeitszeit) verlangen, die ihm durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind.