Schönheitsreparaturen

  1. Wenn der Mietvertrag keine bzw. keine wirksamen Regelungen zu Schönheitsreparaturen enthält, muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen (renovieren).
  2. Es kommt auf den genauen Wortlaut an, ob die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag wirksam ist.
  3. Unwirksam sind in Formularmietverträgen vor allem Regelungen, nach denen die Räume unabhängig vom Zustand der Wohnung beim Auszug oder nach Ablauf bestimmter Fristen (sogenannter starrer Fristen) zu renovieren sind.
  4. Regelungen, nach denen sich der Mieter zeitanteilig an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligen muss, wenn er schon vor Ablauf der üblichen Fristen auszieht (Quotenklausel), sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unwirksam.
  5. Das Versiegeln von Parkettböden, das Streichen der Außenfenster und Außenfassade gehört nicht zu den auszuführenden Schönheitsreparaturen.
  6. Durch ein unterzeichnetes Abnahmeprotokoll werden die auszuführenden Schönheitsreparaturen für beide Vertragsparteien verbindlich festgelegt.
  7. Schadensersatzansprüche wegen nicht oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen verjähren innerhalb von einem halben Jahr nach Rückgabe der gemieteten Räume.