Versammlung und Beschlüsse

  1. Die Wohnungseigentümerversammlung muss vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine Versammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Wohnungseigentümer dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Einberufung verlangen, wenn eine Versammlung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist, z.B. weil es an einem Verwalter fehlt oder dringende Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
  3. Weigert sich der Verwalter, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter die Versammlung einberufen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Versammlung einzuberufen. Er muss sich durch das Amtsgericht zur Einberufung ermächtigen lassen.
  4. Die Einberufung muss in Textform mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Ort und Zeit der Versammlung müssen für die Wohnungseigentümer erreichbar und zumutbar sein.
  5. Auf der Wohnungseigentümerversammlung gefasste Beschlüsse werden erst wirksam, wenn der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis festgestellt und bekannt gegeben hat.
  6. Der Verwalter muss die gefassten Beschlüsse nummeriert und chronologisch in eine Beschlusssammlung aufnehmen.
  7. Soweit Beschlüsse nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gerichtlich angefochten werden, sind sie wirksam, auch wenn sie nicht dem Gesetz oder ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versammlung.