Ausbildungsverhältnis

  1. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Die arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses und dem Gesetz nichts anderes ergibt.
  2. Der Ausbildungsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Er muss jedoch vor Beginn der betrieblichen Ausbildung schriftlich niedergelegt werden.
  3. Die Probezeit für Ausbildungsverhältnisse darf maximal vier Monate betragen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbilder oder vom Auszubildenden nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  4. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit zudem mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
  5. Verträge über die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und/oder eines anschließenden Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich zulässig. Sie können jedoch dann unwirksam sein, wenn sie das Recht des Auszubildenden auf freie Wahl des Arbeitsplatzes/Berufs übermäßig beeinträchtigen.
  6. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende bereits vorher die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht bestanden, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Antrag hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung beträgt höchstens ein Jahr.
  7. Vor einer Klage zum Arbeitsgericht ist immer zu prüfen, ob ein Schlichtungsausschuss gebildet wurde. Besteht ein solcher Schlichtungsausschuss, muss dieser zunächst angerufen werden.