Kündigung und Abfindung

  1. Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten von Kündigungen durch den Arbeitgeber:
    • Betriebsbedingte Kündigungen (der Betrieb will sich verändern, z.B. Betriebsstilllegung),
    • Personenbedingte Kündigungen (der Arbeitnehmer ist nicht mehr geeignet, z.B. wegen langer Krankheit) und
    • Verhaltensbedingte Kündigungen (der Arbeitnehmer hat sich falsch verhalten, z.B. unentschuldigt gefehlt).
  2. Man unterscheidet fristgemäße (ordentliche) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Fristlose Kündigungen sind grundsätzlich nur aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich.
  3. Fristlose Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis sofort. Bei einer ordentlichen Kündigung ist immer die nach Arbeitsvertrag, Gesetz oder Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstigste (also längste) Kündigungsfrist zu beachten.
  4. Bei der Kündigung von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern kommt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Betracht. An die Kündigungsgründe sind dann sehr hohe Anforderungen gestellt. In diesen Fällen ist für den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage fast immer sinnvoll.
  5. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat oder einen Personalrat muss dieser vor der Kündigung angehört werden.
  6. Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, muss er innerhalb von drei Wochen dagegen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach Klageeinreichung findet vor dem Arbeitsgericht immer zuerst ein Gütetermin mit dem Versuch einer Einigung statt. 80 bis 90 Prozent aller Prozesse enden hier bereits mit der Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung. Im Arbeitsgerichtsprozess trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten.
  7. Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, z.B. Mitglieder des Betriebsrats (auch Ersatzmitglieder), Schwangere und Schwerbehinderte.