Lohn und Gehalt
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In der Bemessung der Arbeitsvergütung sind die Parteien frei. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber die Vergütung, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
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Besteht Tarifbindung oder wendet der Arbeitgeber den Tarifvertrag freiwillig an, muss mindestens die im Tarifvertrag festgesetzte Vergütung bezahlt werden. Soweit kein Tarifvertrag Anwendung findet, kommt unzulässiger Lohnwucher in Betracht, wenn der Tariflohn um mehr als 1/3 unterschritten wird. Der Arbeitgeber muss dann die Differenz zum üblichen Lohn nachzahlen.
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Neben der normalen Arbeitsvergütung kann auch die Zahlung einer Provision als Erfolgsvergütung vereinbart werden. Die Provision kann entweder als Anteil am Umsatz oder als bestimmter Prozentsatz des Gewinns des Unternehmens (Tantieme) vereinbart werden. Es muss aber immer eine bestimmte feste Grundvergütung neben der Provision vereinbart sein.
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Zulässig ist auch die Vereinbarung von Sachbezügen neben dem normalen Arbeitsentgelt. So können zum Beispiel Werkmietwohnungen, Verpflegung und Kraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlassen werden.
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Leistet der Arbeitnehmer über die gesetzliche Arbeitszeit bzw. über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeit (Mehrarbeit/Überstunden) sind diese grundsätzlich zu vergüten. Es kann jedoch auch ein Freizeitausgleich vertraglich vereinbart werden. Der Arbeitnehmer muss im Streitfall genau darlegen und beweisen, wann er gearbeitet hat. Sinnvoll ist es daher, sich vom Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten möglichst schriftlich bestätigen zu lassen.
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Der Arbeitnehmer schuldet Mehrarbeit/Überstunden nur dann - und bekommt sie auch nur dann bezahlt bzw. durch Freizeitausgleich abgegolten - wenn der Arbeitgeber diese angeordnet hat oder ihre Ableistung „sehenden Auges“ in Kauf genommen hat.
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Üblich in der Praxis sind auch Sonderzahlungen (dreizehntes Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).