Mobbing

  1. Am Anfang eines Mobbing-Prozesses steht regelmäßig ein ungelöster Konflikt. Kümmert sich niemand um die Bearbeitung des Konflikts, kann dieser zu Mobbing führen.
  2. Der Betroffene wird zur Zielscheibe der Handlung der übrigen Beteiligten. Häufige Begleiterscheinungen sind die Einstellung der Kommunikation mit dem Mobbing-Opfer, die Erschwerung der Arbeit durch Kollegen, Vorgesetzte etc. und das Verbreiten von Gerüchten.
  3. Im weiteren Mobbing-Prozess finden gravierende Änderungen statt. Das Mobbing-Opfer wird zum Außenseiter, das sozial gemieden wird. Das Mobbing-Opfer selbst verändert sich häufig (unbewusst) ebenfalls.
  4. Am vorläufigen Ende dieser Entwicklung ist das Mobbing-Opfer nicht mehr in der Lage, die Situation selbst zu lösen. Spätestens in dieser Phase wird auch der Vorgesetzte auf das Mobbing-Opfer aufmerksam, da sich die beschriebenen Begleiterscheinungen auch auf die Arbeitsleistung auswirken.
  5. Die Rechte des Mobbing-Opfers sind dem gegenüber nur begrenzt und überdies nur schwer durchsetzbar. Soweit es sich bei Mobbing um konkrete Straftaten handelt (Beleidigung, Körperverletzung, sexuelle Belästigung, etc.) und diese auch beweisbar sind, kann dieser Form des Mobbings mit Hilfe von Strafanzeigen, Unterlassungsklagen etc. wirksam begegnet werden. Das Mobbing selbst ist in Deutschland kein Straftatbestand.
  6. Die Arbeitgeber sind grundsätzlich in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer vor psychischer Belastung, wie sie regelmäßig mit Mobbing einhergeht, zu bewahren.
  7. Anders aber als etwa in Spanien und Frankreich gibt es in Deutschland kein spezielles Mobbing-Schutzgesetz. In den letzten Jahren sind durch einige Gerichtsurteile die Rechte der Mobbing-Opfer gestärkt worden. Zum Teil wurde den Opfern Schmerzensgeld zugesprochen, wenn es gelang, das Gericht von gezieltem Mobbing zu überzeugen.