Besonderheiten der Honorarvereinbarung
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Das Honorar des Architekten bestimmt sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
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Es richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und nach der jeweiligen Honorarzone.
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Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Kosten des Bauvorhabens. Bei der Sanierung von Gebäuden sollten die wegen der vorhandenen Bausubstanz anrechenbaren Kosten schriftlich vereinbart werden.
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Die Honorarzone bestimmt sich nach den Planungsanforderungen an das jeweilige Bauvorhaben.
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Eine von den Vorschriften der HOAI abweichende Honorarvereinbarung ist unwirksam.
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Wird bei Auftragserteilung keine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen oder ist die Honorarvereinbarung unwirksam, gelten grundsätzlich die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
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Werden geschuldete Teilerfolge der einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht, kann dies zu einer Kürzung des Honorars führen.