Besonderheiten der Honorarvereinbarung

  1. Das Honorar des Architekten bestimmt sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
  2. Es richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und nach der jeweiligen Honorarzone.
  3. Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Kosten des Bauvorhabens. Bei der Sanierung von Gebäuden sollten die wegen der vorhandenen Bausubstanz anrechenbaren Kosten schriftlich vereinbart werden.
  4. Die Honorarzone bestimmt sich nach den Planungsanforderungen an das jeweilige Bauvorhaben.
  5. Eine von den Vorschriften der HOAI abweichende Honorarvereinbarung ist unwirksam.
  6. Wird bei Auftragserteilung keine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen oder ist die Honorarvereinbarung unwirksam, gelten grundsätzlich die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
  7. Werden geschuldete Teilerfolge der einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht, kann dies zu einer Kürzung des Honorars führen.