Besonderheiten der Honorarvereinbarung
- Das Honorar des Architekten bestimmt sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
- Es richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und nach der jeweiligen Honorarzone.
- Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Kosten des Bauvorhabens. Bei der Sanierung von Gebäuden sollten die wegen der vorhandenen Bausubstanz anrechenbaren Kosten schriftlich vereinbart werden.
- Die Honorarzone bestimmt sich nach den Planungsanforderungen an das jeweilige Bauvorhaben.
- Eine von den Vorschriften der HOAI abweichende Honorarvereinbarung ist unwirksam.
- Wird bei Auftragserteilung keine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen oder ist die Honorarvereinbarung unwirksam, gelten grundsätzlich die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
- Werden geschuldete Teilerfolge der einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht, kann dies zu einer Kürzung des Honorars führen.