Haftung des Architekten
- Der Architekt haftet dem Bauherrn, wenn er seine Pflicht für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen, verletzt.
- Bei Planungsfehlern, die sich im Bauwerk schon realisiert haben, hat der Bauherr Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
- Bei erkennbaren Planungsfehlern haften Architekt und Handwerker als Gesamtschuldner, wenn der Handwerker keine Bedenken angemeldet hat.
- Bei Bauüberwachungsfehlern haften Architekt und der Bauunternehmer, der den Schaden zu vertreten hat, ebenfalls als Gesamtschuldner.
- Bei einfachen Arbeiten darf sich der Architekt grundsätzlich auf die beauftragten Handwerker verlassen. Dies gilt aber nicht bei kritischen Bereichen wie z.B. Abdichtungs- und Isolierarbeiten oder bei der Herstellung von Betondecken.
- Auch wenn Bauunternehmer und Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sollte der Architekt dem Bauunternehmer den Streit verkünden, um sich seine Ausgleichsansprüche zu sichern.
- Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach der Abnahme des Architektenwerks.