Haftung des Architekten

  1. Der Architekt haftet dem Bauherrn, wenn er seine Pflicht für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen, verletzt.
  2. Bei Planungsfehlern, die sich im Bauwerk schon realisiert haben, hat der Bauherr Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
  3. Bei erkennbaren Planungsfehlern haften Architekt und Handwerker als Gesamtschuldner, wenn der Handwerker keine Bedenken angemeldet hat.
  4. Bei Bauüberwachungsfehlern haften Architekt und der Bauunternehmer, der den Schaden zu vertreten hat, ebenfalls als Gesamtschuldner.
  5. Bei einfachen Arbeiten darf sich der Architekt grundsätzlich auf die beauftragten Handwerker verlassen. Dies gilt aber nicht bei kritischen Bereichen wie z.B. Abdichtungs- und Isolierarbeiten oder bei der Herstellung von Betondecken.
  6. Auch wenn Bauunternehmer und Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sollte der Architekt dem Bauunternehmer den Streit verkünden, um sich seine Ausgleichsansprüche zu sichern.
  7. Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach der Abnahme des Architektenwerks.