Haftung des Architekten
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Der Architekt haftet dem Bauherrn, wenn er seine Pflicht für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen, verletzt.
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Bei Planungsfehlern, die sich im Bauwerk schon realisiert haben, hat der Bauherr Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
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Bei erkennbaren Planungsfehlern haften Architekt und Handwerker als Gesamtschuldner, wenn der Handwerker keine Bedenken angemeldet hat.
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Bei Bauüberwachungsfehlern haften Architekt und der Bauunternehmer, der den Schaden zu vertreten hat, ebenfalls als Gesamtschuldner.
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Bei einfachen Arbeiten darf sich der Architekt grundsätzlich auf die beauftragten Handwerker verlassen. Dies gilt aber nicht bei kritischen Bereichen wie z.B. Abdichtungs- und Isolierarbeiten oder bei der Herstellung von Betondecken.
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Auch wenn Bauunternehmer und Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sollte der Architekt dem Bauunternehmer den Streit verkünden, um sich seine Ausgleichsansprüche zu sichern.
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Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach der Abnahme des Architektenwerks.