Fälligkeit des Honorars

  1. Der Architekt kann Abschlagszahlungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.
  2. Voraussetzung für die Fälligkeit der Abschlagszahlung ist die Übersendung einer prüffähigen Rechnung.
  3. Eine prüffähige Rechnung des Architekten setzt grundsätzlich voraus, dass u.a. das abgerechnete Leistungsbild nach Leistungsphasen mit den jeweiligen Prozentsätzen, die anrechenbaren Kosten, die maßgebliche Honorarzone und die angewandte Honorartafel angegeben werden.
  4. Die anrechenbaren Kosten sind unter Zugrundelegung der DIN 276 in der Fassung 1981 zu ermitteln.
  5. Auch die Schlusszahlung wird erst nach einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
  6. Ist die Leistungsphase 9 des § 15 HOAI übertragen, wird die Schlusszahlung erst nach Ablauf sämtlicher Gewährleistungspflichten fällig.
  7. Die Ansprüche des Architekten auf Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem eine prüffähige Rechnung übergeben wurde.