Kündigung des Bauvertrages

  1. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag grundsätzlich auch ohne Grund kündigen.
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können beide Seiten den Vertrag außerordentlich kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem bei erheblichen Vertragsverletzungen der anderen Seite vor.
  3. Bei Kündigung ohne Grund behält der Unternehmer seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen. Er muss sich aber seine ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
  4. Der Werklohn ist jedoch erst dann fällig, wenn die erbrachten Leistungen abgenommen wurden, die Abnahme fingiert wird oder der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.
  5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Leistungen, es sei denn, die Leistungen sind für den Auftraggeber unbrauchbar oder unzumutbar.
  6. Kündigt der Unternehmer aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil fällige Abschlagszahlungen trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht gezahlt wurden, hat der Unternehmer darüber hinaus Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen und Schadensersatz.
  7. Auch nach der Kündigung bleibt der Unternehmer zur Nachbesserung der erbrachten Leistungen berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber darf ohne Fristsetzung etwaige Mängel nicht selbst auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen.