Sicherheiten

  1. Da erfahrungsgemäß viele Bauunternehmen aber auch Auftraggeber von der Insolvenz bedroht sind, kommt der Sicherung der Ansprüche große Bedeutung zu.
  2. Außer bei Verträgen mit der öffentlichen Hand oder bei Bauverträgen über ein Einfamilienhaus kann der Unternehmer verlangen, dass der Auftraggeber Sicherheiten für den voraussichtlichen Werklohn zuzüglich 10 % für Nebenleistungen stellt.
  3. Erbringt der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht, kann der Bauunternehmer den Vertrag nach Ablauf einer Nachfrist kündigen. Ihm steht dann regelmäßig die Vergütung für die erbrachten Leistungen sowie Ersatz seiner Auslagen zu. Zusätzlich kann er grundsätzlich 5 % der kalkulierten Nettovergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen verlangen.
  4. Soweit der Unternehmer seine Leistungen bereits erbracht hat, kann er für ungesicherte Werklohnansprüche auch die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen, wenn der Auftraggeber Eigentümer des Baugrundstücks ist.
  5. Soll der Bauunternehmer Sicherheit für die vertragsgerechte Ausführung stellen oder ein Sicherheitseinbehalt zulässig sein, bedarf es hierfür auch beim VOB-Vertrag einer Regelung im Bauvertrag oder eine nachträgliche Vereinbarung.
  6. Eine solche Regelung kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthalten sein.
  7. Die Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung oder einen Sicherheitseinbehalt in Formularverträgen können aber unzulässig sein, wenn hierbei die Interessen des Unternehmers an der rechtzeitigen Zahlung des Werklohns nicht beachtet werden.