Begründungs- und Verlängerungsoption

  1. Man unterscheidet zwei Arten von Optionen. Die Begründungsoption berechtigt die begünstigte Vertragspartei ein bestimmtes Mietverhältnis (erstmalig) in Kraft zu setzen. Die Verlängerungsoption berechtigt die begünstigte Vertragspartei, durch einseitige Erklärung das Vertragsverhältnis zu verlängern.
  2. Bei einer Begründungsoption behält sich eine Partei die Entscheidung vor, ob und wann der Mietvertrag in Kraft gesetzt wird, z.B. weil noch behördliche Genehmigungen für die Aufnahme des Gewerbebetriebes fehlen oder noch Umbaumaßnahmen vorzunehmen sind.
  3. Die Vereinbarung einer Option, mit der eine Vertragsbindung von mehr als einem Jahr erreicht werden soll, bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Ausübung der Option.
  4. Zulässig ist auch die Vereinbarung eines mehrmaligen Optionsrechtes.
  5. Die Ausübung des Optionsrechtes kann an eine Frist rücklaufend vom Ende des Mietverhältnisses gebunden werden. Fehlt eine solche Regelung, kommt die Ausübung des Optionsrechtes nur bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in Betracht.
  6. Den Vertragsparteien ist dringend zu raten, klare Regelungen für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes zu treffen.
  7. Soll im Fall der Ausübung der Option die Miete neu verhandelt werden, kann der Vermieter den Mietzins nach billigem Ermessen bestimmen, wenn die Parteien sich nicht über die Miethöhe einig werden.