Konkurrenzschutz

  1. Wir empfehlen zur Vermeidung von Streitigkeiten im Gewerberaummietvertrag klare Regelungen zum Konkurrenzschutz.
  2. Auch ohne eine vertragliche Regelung kann ein so genannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz zu Gunsten des Mieters bestehen.
  3. Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis einer bereits bestehenden Wettbewerbssituation neu anmietet. Aus der Eigenheit des Objektes (z.B. bei Einkaufszentren) kann sich ergeben, dass ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz nicht besteht.
  4. Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz besteht nur in Bezug auf Hauptartikel. Bei Nebenartikeln hat der Mieter Wettbewerb hinzunehmen.
  5. Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz kann im Gewerberaummietvertrag auch mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.
  6. Verletzungen des Konkurrenzschutzes berechtigen den Mieter zur Mietminderung. Daneben kommen auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung der Verletzung, Schadensersatz und ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht.
  7. Hat der Mieter rechtzeitig vor Neuvermietung Kenntnis von den Plänen der Vermietung an einen Konkurrenten, kann er dem Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung den Abschluss des Mietvertrages untersagen lassen.