Wirksamkeit des Hauptvertrages

  1. Ein Provisionsanspruch entfällt, wenn der Hauptvertrag nichtig oder unwirksam ist.
  2. Nichtigkeit des Hauptvertrages kann sich zum Beispiel ergeben aus einem Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB, einem Formmangel des Hauptvertrages gem. § 125, 311 b BGB oder dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB.
  3. Bei einem schwebend unwirksamen Geschäft entsteht der Maklerlohnanspruch mit der Genehmigung des Hauptvertrages.
  4. Wenn ein Rücktritt vom Hauptvertrag erklärt wird, bleibt der Maklerlohnanspruch bestehen, da der Hauptvertrag weiterhin ursprünglich zustande gekommen war.
  5. Es entsteht jedoch kein Provisionsanspruch des Maklers, wenn dem Käufer ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt wird, dass die Baugenehmigung nicht erteilt wird und der Käufer den Rücktritt daraufhin erklärt. Im Rücktrittsvorbehalt sieht der BGH eine aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Maklerlohnanspruches, (Baugenehmigungsfall) BGH NJW-RR 1998,1205.
  6. Der Maklerlohnanspruch entfällt, wenn der Hauptvertrag wirksam angefochten worden ist, z.B. wegen arglistiger Täuschung.
  7. Ein Sach- oder Rechtsmangel an der Kaufsache wirkt sich nicht auf die Provisionsberechtigung des Maklers aus.