Zustandekommen des Maklervertrages

  1. Ein Maklervertrag kommt dadurch zustande, dass der Makler dem Interessenten ein Angebot macht, seine Maklertätigkeit gegen Zahlung einer Provision zu erbringen und der Interessent dieses Angebot annimmt.
  2. Ein Maklervertrag muss nicht ausdrücklich geschlossen werden. Er kann auch stillschweigend, also konkludent zustande kommen. In diesem Fall wird aus den Umständen auf den Abschluss eines Maklervertrages geschlossen.
  3. Der Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
  4. Die Beweislast für das Zustandekommen des Maklervertrages trägt der Makler.
  5. Beide Seiten dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler jeweils von der anderen Seite im Hinblick auf die Provisionsverpflichtung beauftragt wurde.
  6. Davon kann nur abgewichen werden, wenn der Makler den Interessenten klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er im Erfolgsfall eine Provision zu zahlen hat. Der Interessent muss die Leistungen des Maklers also in dem Bewusstsein entgegen nehmen, eine Provision an den Makler zahlen zu müssen.
  7. Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, mehrere Makler zu beauftragen, es sei denn, es besteht ein Alleinauftrag.