Betriebskosten

  1. Betriebskosten dürfen nur auf die Miete umgelegt werden, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, welche Betriebskosten umgelegt werden sollen.
  2. Der Vermieter muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung erstellen, sonst ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.
  3. Eine formwirksame Betriebskostenabrechnung erfordert, dass die Gesamtkosten der Wirtschaftseinheit sowie der Umlagemaßstab angegeben und erläutert werden.
  4. Maßgeblich für den Umlagemaßstab sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen.
  5. Finden sich im Mietvertrag keine Regelungen zum Umlagemaßstab, richtet sich der Umlagemaßstab grundsätzlich nach dem Verhältnis der Gesamtwohn- bzw. Nutzfläche des Hauses zur Wohn-/Nutzfläche des Mieters oder nach dem jeweiligen Verbrauch, wenn dieser wie z.B. durch Wasseruhren gesondert erfasst wird.
  6. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Fläche nicht vermieteter Einheiten von der Wohn- und Nutzfläche in Abzug zu bringen.
  7. Der Vermieter muss bei der Umlage von Betriebskosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten.