Kaution

  1. Eine Mietsicherheit (Kaution) wird nur geschuldet, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
  2. Im Wohnraummietrecht darf die Kaution nicht höher sein als drei Monatskaltmieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen.
  3. Der Vermieter ist im Wohnraummietrecht kraft Gesetztes verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
  4. Der Vermieter muss die Kaution spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache und Beendigung des Mietverhältnisses abrechnen, darf aber einen angemessenen Teil für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen bis zum Ende des Folgejahres zurückhalten.
  5. Wird das Grundstück verkauft, muss der neue Vermieter die Kaution zurückzahlen, auch wenn er sie nicht vom alten Vermieter erhalten hat. Der alte Vermieter haftet, wenn der neue Vermieter nicht zahlen kann.
  6. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, wenn nichts anderes vereinbart ist, im sozialen Wohnungsbau jedoch nur für den Anspruch wegen Schäden an der Wohnung oder unterlassener Schönheitsreparaturen.
  7. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution mit den letzten Mieten zu verrechnen bzw. aufzurechnen.