Kündigung

  1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei erheblichem Zahlungsverzug, bei erheblichen Vertragsverletzungen oder einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen.
  2. Ein erheblicher Zahlungsverzug liegt schon dann vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Miete im Rückstand ist.
  3. Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand ausgleicht oder eine öffentliche Stelle den Rückstand übernimmt.
  4. Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzungen und einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ist im Regelfall erst nach einer Abmahnung zulässig.
  5. Der Vermieter kann aus den vorstehend genannten Gründen auch ordentlich kündigen.
  6. Daneben ist eine ordentliche Kündigung auch bei Eigenbedarf des Vermieters oder naher Familienangehöriger möglich.
  7. Die Kündigungsgründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben.