Parteien des Mietvertrages

  1. Eigentümer und Vermieter müssen nicht identisch sein. Maßgeblich ist der Mietvertrag.
  2. Ob bei Eheleuten beide Mieter geworden sind, bestimmt sich nach dem Kopf (Rubrum) des Mietvertrages. Sind dort beide aufgeführt, unterzeichnet aber nur einer, werden beide Ehegatten Mietvertragspartei.
  3. Bei Mietverträgen, die vor dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, waren automatisch beide Eheleute Mieter, auch wenn nur einer von beiden den Mietvertrag abgeschlossen hat.
  4. Auch der ausgezogene Mieter bleibt Mieter im Rechtsinne. Er schuldet dem Vermieter weiterhin die Miete und haftet für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag.
  5. Wird das Grundstück vom Vermieter verkauft oder verschenkt, wird der neue Eigentümer erst dann Vermieter, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
  6. Im Falle der Zwangsverwaltung tritt der Zwangsverwalter an die Stelle des Eigentümers als Vermieter.
  7. Erklärungen im Mietverhältnis sind nur wirksam, wenn sie von allen Mietern/Vermietern gegenüber allen Vertragspartnern abgegeben werden, ggf. auch gegenüber dem ausgezogenen Mieter.