Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum

  1. Beim Kauf einer Eigentumswohnung tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung und aus gefassten Beschlüssen ein. Er sollte sich daher vor Unterzeichnung des Kaufvertrages über deren Inhalt informieren.
  2. Er kann sich dazu vom Verkäufer ermächtigen lassen, beim Verwalter die Beschlusssammlung einzusehen.
  3. Auch Beschlüsse, die nicht in der Beschlusssammlung enthalten sind, sind in der Regel bindend. Der Käufer sollte sich daher im Kaufvertrag versichern lassen, dass keine weiteren Beschlüsse gefasst wurden.
  4. Im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft haftet der Erwerber für das Wohngeld, den Nachzahlungsbetrag aus einer Jahresabrechnung und für Sonderumlagen, die nach seiner Eintragung im Grundbuch fällig werden, auch wenn Kosten vor der Zeit seines Erwerbes erfasst werden.
  5. Der Veräußerer haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft für alle bis zur Eintragung des Käufers als Eigentümer fällig werdenden Wohngelder, auch wenn der Käufer schon vorher die Wohnung bezogen und z.B. geheizt hat.
  6. Wir empfehlen deshalb im Kaufvertrag eindeutige Regelungen über die Verteilung solcher Kosten im Verhältnis von Käufer und Verkäufer.
  7. So lange der Käufer nicht als Eigentümer eingetragen ist, darf er nur an Versammlungen teilnehmen oder Beschlüsse anfechten, wenn ihn der Verkäufer (z.B. im Kaufvertrag) ermächtigt hat.