Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

  1. Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und nach dessen Ablauf eine Jahresabrechnung aufzustellen.
  2. Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, also in erster Linie die Betriebs- und Heizkosten, die Verwaltungskosten und die Kosten für die Instandhaltung.
  3. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Gesamtplan sowie dem Einzelplan, aus dem sich der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den zu tragenden Kosten ergibt.
  4. Ein Wirtschaftsplan, der keinen Einzelplan enthält, ist grundsätzlich anfechtbar. Ohne Einzelplan wird grundsätzlich keine Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers begründet.
  5. Auch die Jahresabrechnung muss eine Gesamtabrechnung und eine Einzelabrechnung enthalten, aus der sich der jeweils auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil ergibt.
  6. In der Jahresabrechnung sind nur die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen (Zufluss/Abflussprinzip). Nur bei den Heiz- und Wasserkosten können Abgrenzungsposten gebildet werden, wenn sonst eine periodengerechte Abrechnung nicht möglich ist.
  7. Fehlerhafte Abrechnungen oder Wirtschaftspläne werden bindend, wenn der Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Abrechnung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gerichtlich angefochten wurde.