Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
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Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und nach dessen Ablauf eine Jahresabrechnung aufzustellen.
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Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, also in erster Linie die Betriebs- und Heizkosten, die Verwaltungskosten und die Kosten für die Instandhaltung.
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Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Gesamtplan sowie dem Einzelplan, aus dem sich der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den zu tragenden Kosten ergibt.
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Ein Wirtschaftsplan, der keinen Einzelplan enthält, ist grundsätzlich anfechtbar. Ohne Einzelplan wird grundsätzlich keine Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers begründet.
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Auch die Jahresabrechnung muss eine Gesamtabrechnung und eine Einzelabrechnung enthalten, aus der sich der jeweils auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil ergibt.
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In der Jahresabrechnung sind nur die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen (Zufluss/Abflussprinzip). Nur bei den Heiz- und Wasserkosten können Abgrenzungsposten gebildet werden, wenn sonst eine periodengerechte Abrechnung nicht möglich ist.
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Fehlerhafte Abrechnungen oder Wirtschaftspläne werden bindend, wenn der Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Abrechnung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gerichtlich angefochten wurde.