Bauliche Veränderungen und Instandsetzung

  1. Instandsetzungen und bei dieser Gelegenheit durchgeführte Modernisierungen (modernisierende Instandsetzungen) des Gemeinschaftseigentums wie z.B. der Austausch von defekten Fenstern durch Isolierglasfenster können grundsätzlich auch ohne die Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschlossen werden.
  2. Andere Modernisierungen können mit der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden, es sei denn, ein Wohnungseigentümer wird erheblich beeinträchtigt.
  3. Für die anfallenden Kosten kann eine Sonderumlage beschlossen werden, an der sich alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil oder dem in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel zu beteiligen haben.
  4. Im Einzelfall können die Wohnungseigentümer mit der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile eine vom sonstigen Verteilungsschlüssel abweichende Umlage der Kosten beschließen.
  5. Sonstige bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums können nur mit Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer beschlossen werden.
  6. Beschlüsse über bauliche Veränderungen, die ohne die erforderliche Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer gefasst wurden, bleiben grundsätzlich wirksam und verbindlich, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden.
  7. Jeder Wohnungseigentümer kann die Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen anderer Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen.