Verwalter, Aufgaben und Befugnisse

  1. Nach der Begründung von Wohnungseigentum kann der erste Verwalter nur für die Dauer von drei Jahren sonst für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt werden. Eine Verlängerung ist möglich.
  2. Der Verwalter ist verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
  3. Er verwaltet die gemeinschaftlichen Gelder und zieht das Wohngeld ein.
  4. Der Verwalter muss Zustellungen entgegennehmen und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung einer Frist erforderlich sind.
  5. Der Verwalter hat eine Beschlusssammlung über sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen.
  6. Verletzt der Verwalter seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag erheblich, kann er aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist abberufen und der Verwaltervertrag gekündigt werden. Die nicht ordnungsgemäße Führung der Beschlusssammlung, die unberechtigte Entnahme der Verwaltervergütung oder die pflichtwidrige Verzögerung der Einberufung einer Versammlung können ein Grund für die sofortige Abberufung sein.
  7. Über die Abberufung entscheidet die Eigentümerversammlung. Wird die Abberufung von der Mehrheit abgelehnt, kann der einzelne Wohnungseigentümer den Beschluss anfechten, wenn nur die Abberufung des Verwalters ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.