Wohngeld

  1. Der Wohnungseigentümer muss das Wohngeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann zahlen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Wirtschaftsplan beschlossen hat.
  2. Die Anfechtung eines Beschlusses über einen Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Wohnungseigentümer muss das Wohngeld trotz Anfechtung zahlen.
  3. Kommt der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes nicht nach, kann ihm das Wohnungseigentum entzogen werden. Voraussetzung ist, dass er mit einem erheblichen Betrag (3 Prozent des Wertes seines Wohnungseigentums) länger als drei Monate im Verzug ist.
  4. Ständige unpünktliche Wohngeldzahlung kann nach Abmahnung ein Grund für die Entziehung des Wohnungseigentums sein.
  5. Der Wohnungseigentümer kann das Wohngeld wegen eigener Forderungen nur zurückhalten, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurden. Mit Ansprüchen aus einer Notgeschäftsführung für die Gemeinschaft, z.B. verauslagte Wassergelder, um die Einstellung der Wasserlieferung zu verhindern, kann aufgerechnet werden.
  6. Ist der Wohnungseigentümer mit dem Wohngeld im Rückstand, ist die Gemeinschaft bzw. der Verwalter berechtigt, die Wohnung von Wasser und Heizenergie abzutrennen.
  7. Im Falle der Zwangsverwaltung haftet für das Wohngeld neben dem Zwangsverwalter auch der bisherige Wohnungseigentümer.