Der vom Architekten geschuldete Erfolg
- Der vom Architekten geschuldete Erfolg ist für jede Leistungsphase zu bestimmen, die zum Gegenstand des Architektenvertrages geworden ist.
- Ist der Architekt z.B. mit der Genehmigungsplanung beauftragt, schuldet er eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, die den Interessen des Bauherrn und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
- Beim Vollarchitektenvertrag schuldet der Architekt das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks.
- Welche Anforderungen an die konkrete Planungsaufgabe und das Bauwerk gestellt werden, sollte im Architektenvertrag festgelegt werden.
- Daneben schuldet der Architekt auch selbständige Teilerfolge, wie z.B. fortgeschriebene Kostenermittlungen, die zur Leistungskontrolle erforderlichen Pläne etc..
- Im Architektenvertrag kann die Einhaltung bestimmter Bausummengarantien oder eines Bausummenlimits vereinbart werden. Die Einhaltung der Bausummen gehört dann ebenfalls zum vertraglich geschuldeten Erfolg.
- Der Architekt sollte hierbei beachten, dass im Regelfall der Versicherungsschutz für die Haftung von Bausummenüberschreitungen ausgeschlossen ist.